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Rahmenverträge: Die Angebotsendsumme ist maßgeblich, auf Einzelpreise kommt es nicht an. Angegebene Mengen können über- und unterschritten werden. (Anm. GRÜNHAGEN)

BGH, Urteil vom 20.12.2016 - VI ZR 612/15 vorhergehend: OLG Naumburg, 28.09.2015 - 1 U 16/15 LG Magdeburg, 19.01.2015 - 11 O 788/13
2.1 Verfahren / Methoden