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Bei Beschwerderücknahme nach bereits erfolgter Entscheidung die einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung fällt die 3-fache Gerichtsgebühr an. (Anm. GRÜNHAGEN Fachanwaltskanzlei für Vergaberecht)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2017 - Verg 55/15
1.5 Bieterrechte / Rechtsschutz