zurück

Nimmt der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück, hat er regelmäßig die Verfahrenskosten zu tragen. (Anm. GRÜNHAGEN Fachanwaltskanzlei für Vergaberecht)

OLG München, Beschluss vom 08.06.2017 - Verg 14/16
1.5 Bieterrechte / Rechtsschutz