2.3 Veröffentlichung

Veröffentlichung

Überblick

Es gilt im Vergaberecht der Grundsatz der Durchführung von Verfahren mit vorheriger europaweiter Bekanntmachung der Auftragsabsicht einerseits und der nachträglichen europaweiten Bekanntmachung der Zuschlagserteilung andererseits. Möchte ein Auftraggeber, Aufträge im Oberschwellenbereich vergeben, muss er die Pflicht zur europaweiten Bekanntmachung beachten. Die Bekanntmachung ist als der Startpunkt zu verstehen, ab dem die Unternehmen unter gleichen Wettbewerbsbedingungen um den Auftrag konkurrieren können, sofern sie sich vom Bekanntmachungsinhalt angesprochen fühlen. Es bestehen für EU-weite Vergabeverfahren verschiedene Arten von Bekanntmachungen, an die jeweils eigene Anforderungen gestellt werden.

Der Komplex der Veröffentlichungen lässt sich damit in mehrere große Abschnitte gliedern, die zeitlich aufeinander folgen. Ganz zu Beginn steht die unter Umständen optionale Vorinformation, gefolgt von der Auftragsbekanntmachung. Nach erfolgter Auftragsvergabe muss die Vergabe bekannt gemacht werden. Müssen in der Auftragsphase, also nach erfolgtem Zuschlag, Änderungen vorgenommen werden, so muss auch hierüber mittels einer Veröffentlichung informiert werden. Inhaltliche Änderungen einer bereits geschalteten Bekanntmachung vor Erteilung des Zuschlags erfolgen über eine Berichtigung.

Der damit zum Ausdruck kommende Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung beinhaltet die im Vergaberecht geltenden Prinzipien der Transparenz und Gleichbehandlung. Dem Wettbewerbsgedanken wird Rechnung getragen und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit damit eingehalten. Die Vorschriften zur Veröffentlichung dienen dazu, einen diskriminierungsfreien Wettbewerb mit einem nachvollziehbaren und klaren Vergabeverfahren zu gewährleisten, da alle Interessenten dieselben Informationen durch die jeweilige Bekanntmachung bekommen.

Je nach Art der Auftragsvergabe, gelten verschiedene Publizitätsvorschriften. Den Auftraggebern stehen an die E-Vergabe angepasste EU-Formulare unter Ted Europa zur Verfügung.

Meldungen

2.3.1Vorinformation 2.3.1Vorinformation

Für öffentliche Auftraggeber besteht die Möglichkeit, eine in den kommenden zwölf Monaten geplante Auftragsvergabe mittels Veröffentlichung einer Vorinformation anzukündigen.

Die Vorinformation dient der vorzeitigen Information von interessierten Unternehmen, wodurch Chancengleichheit und Wettbewerb erhöht werden, durch sie kann aber auch der Wettbewerb gestartet sowie die Angebotsfrist verkürzt werden.

Die Vorinformation muss in dem jeweiligen Muster der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gesendet werden.

Vorinformation
Vorinformation

Der Auftraggeber gibt an, zu welchem Zweck er diese Bekanntmachung wählt, wobei er mit der Vorinformation drei Ziele erreichen und kommunizieren kann:

  • Die Bekanntmachung dient nur der Vorinformation.
  • Die Bekanntmachung dient der Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote.
  • Die Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb.
Besonderheiten SektVO

Der SektVO ist der Begriff der Vorinformation fremd. Sektorenauftraggeber nutzen die Möglichkeit einer regelmäßigen, nicht verbindlichen Bekanntmachung, welche sich inhaltlich mit der Vorinformation gleicht. Dabei ist es den Auftraggebern freigestellt, eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen. Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung begründet ebenfalls wie im Bereich der VgV grundsätzlich keine Verpflichtung für die Auftraggeber, die dort genannten Leistungen auch tatsächlich auszuschreiben.

Auch die Angebotsfrist kann im Sektorenbereich verkürzt werden, allerdings gilt dies hier nur im offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren.

Veröffentlichung zur Vorinformation

In diesem Fall ist die Vorinformation rein unverbindlich. Sie dient lediglich der Information eines eventuell bevorstehenden Vergabeverfahrens. Es steht den Auftraggebern sowohl frei, eine Vorinformation überhaupt zu veröffentlichen als auch die in der Vorinformation genannte Leistung tatsächlich auszuschreiben. Die Wirtschaftsteilnehmer können sich wegen des zeitigen Vorlaufs frühzeitig auf das Vergabeverfahren einstellen, was besonders auch ausländischen Unternehmen zugutekommt, die ansonsten oftmals mit sprachlichen Barrieren, räumlicher Entfernung und einer an die reguläre Auftragsbekanntmachung anknüpfenden eher kurzen Bewerbungsfrist konfrontiert sind. Vorteilhaft ist die Vorinformation auch, weil durch sie die Teilnahme leistungsstarker Unternehmen gesichert werden kann, da diese über die beabsichtigte Einleitung des Vergabeverfahrens informiert werden und ihre Kapazitäten danach ausrichten können. Bieterschutz (vgl. 1.5. Rechtsschutz) vermittelt die Vorinformation in diesem Fall nicht. Fehler in der Bekanntmachung können mithin nicht Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens werden, auch kann der Bieter keinen Anspruch auf Veröffentlichung einer Vorinformation erheben.

Vorinformation zur Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote

Die Vorinformation kann sich fristverkürzend auf den Eingang von Angeboten auswirken. So kann durch sie die Mindestfrist für den Eingang von Angeboten im offenen Verfahren auf 15 Tage und im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren auf zehn Tage verkürzt werden, wenn

  • die Vorinformation alle nach Anhang I bzw. Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 geforderten Informationen enthält, sofern diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung schon vorlagen und
  • die Vorinformation mindestens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentlichung an das Amt für Veröffentlichung der Europäischen Union übermittelt worden ist.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der abgedeckte Zeitraum, also die Zeit, in der nach Veröffentlichung der Vorinformation auch tatsächlich EU-weit ausgeschrieben werden muss, ab diesem Tag gerechnet mindestens 35 Kalendertage bis höchstens zwölf Monate beträgt.

Hierauf kann unter Umständen ein Nachprüfungsverfahren gestützt werden.

Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb

Mit der Vorinformation kann zum Wettbewerb aufgerufen werden, so dass der Vorinformation dann verbindlicher Charakter zukommt. Eine weitere Auftragsbekanntmachung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die interessierten Unternehmen können auf die Vorinformation hin eine Interessensbekundung übermitteln. Danach erfolgt eine Aufforderung zur Interessensbestätigung seitens des Auftraggebers. Das bedeutet, dass die Unternehmen zur Bestätigung ihres Interesses an einer weiteren Teilnahme aufgefordert werden. Dadurch wird der Teilnahmewettbewerb eingeleitet. Die Unternehmen haben 30 Tage ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung Zeit, ihr Interesse zu bestätigen. Der Verzicht auf eine Auftragsbekanntmachung ist nur möglich, wenn es sich bei dem Auftraggeber nicht um eine oberste Bundesbehörde handelt.

Die Vorinformation zum Aufruf zum Wettbewerb ist aber nur im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren möglich, wenn damit zum Wettbewerb aufgerufen werden soll.

Insgesamt müssen die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen, um zum Wettbewerb aufzurufen. Die Vorinformation muss:

  • die Leistungen benennen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden,
  • den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,
  • eine Interessensbekundung enthalten, das heißt, die interessierten Unternehmen auffordern, ihr Interesse mitzuteilen,
  • alle nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 geforderten Informationen enthalten, und
  • mindestens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Interessensbestätigung veröffentlichen.

Formular

Abhängig davon, ob Liefer- und / oder Dienstleistungen, Bauleistungen oder Aufträge im Sektorenbereich vergeben werden sollen, existieren verschiedene EU-Standardformulare, die von den Auftraggebern zu verwenden sind.

Besonderheiten Formular VgV

Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen ist die Vorinformation in dem Muster gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu versenden oder im Beschafferprofil (vgl. 2.3.7. Beschafferprofile) zu veröffentlichen.

Besonderheiten Formular SektVO

Der Auftraggeber kann die (hier nicht als Vorinformation, sondern als regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung bezeichnete) Bekanntmachung entweder nach dem Muster gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union schicken oder in seinem Beschafferprofil (vgl. 2.3.7. Beschafferprofile) veröffentlichen. Veröffentlichen die Sektorenauftraggeber die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, haben die Auftraggeber dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eine Mitteilung nach dem Muster gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 zukommen zu lassen. Dabei muss die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung jedoch unabhängig davon, ob sie über das Beschafferprofil oder das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht wird die Angaben nach Anhang VI Teil A Abschnitt I der Richtlinie 2014/25/EU enthalten. Darunter zählen u.a. obligatorische Angaben wie Kontaktdaten, Haupttätigkeit / CPV-Codes (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung) und weiterhin zusätzliche aufzuführende Angaben, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb dient oder eine Verkürzung der Fristen für die Einreichung der Angebote beinhaltet.

Besonderheiten Formular VOB/A (EU)

Auch hier ist die Vorinformation nach dem von der Europäischen Kommission festgelegten Standardformular Anhang I oder (im Falle von Sektorenauftraggebern) Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 zu erstellen und muss die Informationen nach dem Anhang V Teil B der Richtlinie 2014/24/EU umfassen.

Informationen zum Auftraggeber. Abschnitt I des EU-Standardformulars für die Vergabe von Liefer-und Dienstleistungen: Dabei sind zunächst Angaben zum Auftraggeber erforderlich (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung).

Auftragsgegenstand. Abschnitt II des EU-Standardformulars: Der Beschaffungsgegenstand muss hinsichtlich seines Umfangs dargestellt und genau beschrieben werden (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung).

Voraussichtlicher Tag der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung. Ziffer II.3 des EU-Standardformulars: Es muss das voraussichtliche Datum des Beginns des Vergabeverfahrens angegeben werden.

Teilnahmebedingungen und Bedingungen für den Auftrag (Anforderungsprofil). Ziffer III.1 und III.2 des EU-Standardformulars: Unternehmen sollen erkennen, ob sie das Anforderungsprofil des Auftraggebers erfüllen können. Daher sind die Teilnahmebedingungen und Bedingungen für den Auftrag anzugeben (vgl. 2.4.1. Aufstellung Eignungskriterien).

Verfahrensart. Ziffer IV.1.1 des EU-Standardformulars: Der Auftraggeber muss darlegen, ob im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren vergeben werden soll und muss Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem machen (vgl. 2.1. Verfahren / Methoden)

Weitere Angaben. Abschnitt VI: Weitere Angaben sind hinsichtlich elektronischer Arbeitsabläufe und Rechtbehelfs- bzw. Nachprüfungsverfahren zu machen (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung).

Beschafferprofil. Besonderheiten bestehen für den Fall, dass der Auftraggeber ein Beschafferprofil  eingerichtet hat. Denn die Vorinformation kann statt durch das Amt für Veröffentlichungen bzw. die EU-Bekanntmachungsplattform auch im Beschafferprofil veröffentlicht werden (vgl. 2.3.7. Beschafferprofile).

2.3.2Auftragsbekanntmachung 2.3.2Auftragsbekanntmachung

Die Auftragsbekanntmachung setzt das Vergabeverfahren in Gang und legt (in Verbindung mit den Vergabeunterlagen) die Maßstäbe für die Vergabe fest.

Die Auftragsbekanntmachung garantiert Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung. Weiterhin schafft sie Vertrauensschutz für die interessierten Unternehmen. So kommt der Bekanntmachung stets Vorrang zu, weshalb bei Widersprüchen zwischen ihr und den Vergabeunterlagen der Inhalt der Bekanntmachung vorzuziehen ist. Auftraggeber sollten daher zunächst die Vergabeunterlagen und dann die Bekanntmachung fertigstellen.

Unternehmen müssen durch die Auftragsbekanntmachung erkennen können, ob das Vorhaben für sie überhaupt interessant ist. Dies bedeutet insbesondere, dass sie anhand der Angaben der Bekanntmachung erfassen sollen, ob das Vorhaben bezüglich der Art der Leistung und des Umfangs in das Leistungsspektrum (ggf. durch Einschaltung von Nachunternehmern) potenziell auf sie zugeschnitten ist.

Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung

Ist das Verfahren durch die Auftragsbekanntmachung gestartet worden, ist eine Aufhebung nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich (vgl. 2.5.10. Aufhebung).

Verfahrensarten

Grundsätzlich ist bei einem Vergabeverfahren eine Bekanntmachung erforderlich, jedoch gibt es Ausnahmen. Nicht bei allen Verfahrensarten bedarf es einer Auftragsbekanntmachung., so setzen Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sowie diejenigen Verfahren, denen eine Vorinformation mit Aufruf zum Wettbewerb voran ging, keine Auftragsbekanntmachung voraus (vgl. 2.1. Verfahren / Methoden).

Formular

Das jeweils geltende Standardformular legt die Eckpunkte der beabsichtigten Vergabe fest. Dabei hängen die Muster nicht von der gewählten Verfahrensart ab, sondern von der jeweilig zu vergebenden Leistung.

Besonderheiten Formular VgV

Die Auftragsbekanntmachung von Liefer- oder Dienstleistungen ist nach dem Muster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 zu erstellen.

Besonderheiten Formular SektVO

Die Auftragsbekanntmachung von Sektorenauftraggebern ist nach dem Muster gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 zu erstellen.

Besonderheiten Formular VOB/A (EU)

Handelt es sich um Bauleistungen, sind auch hier die von der Europäischen Kommission festgelegte Standardformulare zu verwenden (abhängig von der jeweiligen Auftraggebereigenschaft) und die Informationen nach Anhang V Teil C der Richtlinie 2014/24/EU einzubeziehen. Es ist erforderlich, dass zu allen Nummern Angaben gemacht werden, zudem dürfen die Texte des Formulars nicht wiederholt werden.

Informationen zum Auftraggeber. Abschnitt I des EU-Standardformulars für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen: Aus der Auftragsbekanntmachung müssen zunächst die allgemeinen Daten des Auftraggebers hervorgehen. Auch seine Internetadresse sowie die Adresse eines bestehenden Beschafferprofils kann der Auftraggeber hier angeben (vgl. 2.3.7. Beschafferprofile). Falls bekannt, ist die nationale (Umsatzsteuer-) Identifikationsnummer darzulegen. Diese wird von jedem Mitgliedstaat an Unternehmen und natürliche Personen vergeben.

NUTS-Code (Ziffer I.1 des EU-Standardformulars): Der NUTS-Code hat die Funktion einer statistischen Angabe und bestimmt sich nach dem Hauptort der Ausführung, dem Erfüllungsort. Er besteht aus einer Abkürzung für den Staat in dem die Ausführung erfolgt, und einer Ortskennzahl. „NUTS“ steht dabei für Nomenclature des unités territoriales statistiques. Die NUTS Codes können digital abgerufen werden. 

Gemeinsame Beschaffung / Zentrale Beschaffungsstelle (Ziffer I.2 des EU-Standardformulars): Im Standardformular ist darzulegen, ob es sich um eine gemeinsame Beschaffung handelt oder der Auftrag von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben wird. Es ist also möglich, sich zwecks einer Beschaffung zusammen zu schließen. Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein Auftraggeber, der z.B. für öffentliche Auftraggeber tätig wird und für sie bestimmte Waren und / oder Dienstleistungen erwirbt. Dies muss entsprechend im Formular angegeben werden (vgl. 1.4.2. Zentrale Beschaffung; Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe).

Bereitstellung der Vergabeunterlagen. Ziffer I.3 des EU-Standardformulars: Grundsätzlich haben Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen  von den Unternehmen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt mithilfe elektronischer Mittel unter einer Internetadresse abgerufen werden können (vgl. 2.2. Vorbereitung und Vergabeunterlagen; 1.3. Kommunikation, E-Vergabe).

Besonderheiten SektVO

Für Sektorenauftraggeber besteht eine Besonderheit, wenn sie eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems  vorgenommen haben (vgl. 2.3.5. Qualifizierungssysteme (SektVO)). Dann ist dieser Zugang unverzüglich, spätestens zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen anzubieten. Der Text dieser Bekanntmachung oder dieser Aufforderung muss die Internetadresse, über die die Vergabeunterlagen abrufbar sind, enthalten. Ansonsten ergeben sich zum oben Dargestellten keine Besonderheiten.

Auftragsgegenstand. Abschnitt II: Beim Auftragsgegenstand ist der Umfang der Beschaffung darzulegen. Zudem muss der öffentliche Auftraggeber den Auftrag kurz bezeichnen.

CPV-Code (Ziffer II.1.2 des EU-Standardformulars): CPV-Codes sind von Auftraggebern zu verwenden und zwar zur Beschreibung des Gegenstands des Beschaffungsauftrags. Die CPV-Codes sollen eine einheitliche Klassifikation der Auftragsgegenstände zum Zwecke der Einheit in allen Mitgliedstaaten schaffen. Der CPV-Code ist digital verfügbar. Die CPV-Nomenklatur besteht aus einem Hauptteil und einem Zusatzteil. Der Aufbau des Hauptteils ist eine sog. Baumstruktur, er umfasst dabei bis zu neun Stellen. Der Zusatzteil dient dazu, die Beschreibung des Auftragsgegenstands zu ergänzen.

Art des Auftrags (Ziffer II.1.3 des EU-Standardformulars): Es muss ausgewählt werden, ob es sich um einen Bau- oder Lieferauftrag oder um Dienstleistungen handelt

Kurze Beschreibung (Ziffer II.1.4 des EU-Standardformulars): Der Auftrag ist in kurzer konkreter und treffender Weise vom Auftraggeber zu beschreiben.

Wert (Ziffer II.1.5 des EU-Standardformulars): Auftraggeber müssen den geschätzten Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer sowie die jeweilige Währung angeben. Bei Rahmenvereinbarungen oder dynamischen Beschaffungssystemen kommt es auf einen veranschlagten maximalen Gesamtwert über die Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems an.

Losweise Vergabe (Ziffer II.1.6 des EU-Standardformulars): Wird nach Losen vergeben, ist dies im Formular genau darzustellen. Insbesondere ist darzulegen, ob Angebote nur für ein Los oder eine maximale Anzahl von Losen oder für alle Lose abgegeben werden können. Der Auftraggeber kann sich auch das Recht vorbehalten, Aufträge unter der Zusammenfassung der von ihm anzugebenen Lose oder Losgruppen zu vergeben (vgl. 2.2.5. Aufteilung nach Losen).

NUTS-Code (Ziffer II.2.3 des EU-Standardformulars) (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung)

Zuschlagskriterien (Ziffer II.2.5 des EU-Standardformulars): Die für den Zuschlag grundsätzlich relevanten Kriterien müssen bereits in der Bekanntmachung dargelegt werden, da nur auf diesem Wege Transparenz gewährleistet ist. Dabei muss das jeweilige Kriterium (Qualitätskriterium / Kostenkriterium / Preis) und die entsprechende Gewichtung angegeben werden. Sofern der Preis nicht das einzige Zuschlagskriterium ist und alle Kriterien nur in den Vergabeunterlagen aufgeführt sind, ist dies zu kennzeichnen (vgl. 2.5.5. Zuschlagskriterien).

Laufzeit (Ziffer II.2.7 des EU-Standardformulars): Die Laufzeit des Vertrages, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems ist entweder in Monaten oder Tagen anzugeben oder stattdessen die Zeitpunkte des Beginns und des Endes. Auch kann der Auftraggeber auswählen, ob eine Verlängerung möglich ist. Falls dies der Fall ist, ist die Verlängerung zu beschreiben.

Beschränkung der Teilnehmer (Ziffer II.2.9 des EU-Standardformulars): Außer beim offenen Verfahren  ist eine Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsangabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden, zu machen. Dabei muss die geplante Anzahl der Bewerber oder die geplante Mindest- und Höchstanzahl sowie die objektiven Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern dargelegt werden (vgl. 2.1. Verfahren / Methoden; 2.4.3. Teilnahmewettbewerb und Reduzierung).

Varianten / Alternativangebote (Ziffer II.2.10 des EU-Standardformulars): Auftraggeber müssen hier auswählen, ob Varianten / Alternativangebote zulässig sind (vgl. 2.2.7. Unteraufträge).

Optionen (Ziffer II.2.11 des EU-Standardformulars): Auszuwählen ist auch, ob Optionen zulässig sein sollen. Werden sie für zulässig erachtet, sind sie näher zu beschreiben, wobei für interessierte Unternehmen der Umfang in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht erkennbar sein muss (vgl. 2.2.8. Optionen).

Teilnahmebedingungen und Bedingungen für den Auftrag (Anforderungsprofil). Abschnitt III des EU-Standardformulars: Unternehmen sollen erkennen, ob sie dem Anforderungsprofil des Auftraggebers gerecht werden können. Das Transparenzgebot führt dazu, dass der Auftraggeber klare und unmissverständliche Angaben machen muss, weshalb er insbesondere die Kriterien und Voraussetzungen, die er an die Bieter stellt, zu benennen hat. Unternehmen aus anderen EU-Staaten sollen schnell erkennen, ob sie möglicherweise geeignet sind und die Vergabeunterlagen abfordern möchten. Jedenfalls genügt es nicht, die Kriterien in der Bekanntmachung nicht oder nur kurz zu benennen und ansonsten auf die Vergabeunterlagen zu verweisen. Daher sind die Teilnahmebedingungen und Bedingungen für den Auftrag  im Formular präzise anzugeben (vgl. 2.4.1. Aufstellung Eignungskriterien).

Verfahren. Abschnitt IV des EU-Standardformulars: Es müssen Angaben zum Verfahren gemacht werden. Dabei ist zunächst das Verfahren hinsichtlich Verfahrensart, Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem, Angaben zur Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer oder Lösungen im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs sowie durch weitere verfahrensspezifische Angaben zu beschreiben. Im zweiten Abschnitt sind Verwaltungsangaben zu machen, so kann hier ggf. eine frühere Bekanntmachung durch ihre Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt zu diesem Verfahren angegeben werden. Auch sind der Zeitplan des öffentlichen Auftraggebers und die für das Verfahren relevante Fristen transparent zu machen, da sich die Unternehmen nur so auf das Verfahren gut vorbereiten können (vgl. 2.1. Verfahren / Methoden).

Weitere Angaben. Abschnitt VI des EU-Standardformulars: Angegeben werden muss, ob es sich um einen wiederkehrenden Auftrag handelt. Dies sind Aufträge, die zwar getrennt vergeben werden, welche aber regelmäßig wiederkehren, so dass danach zu fragen ist, ob bereits ein gleichartiger Auftrag vergeben wurde. Falls dies zutrifft, muss ggf. vermerkt werden, wann der voraussichtliche Zeitpunkt weiterer Bekanntmachungen ist. Im Rahmen der Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen ist auszuwählen, ob Aufträge elektronisch erteilt werden, die elektronische Rechnungsstellung akzeptiert wird und die Zahlung elektronisch erfolgt. Im Rahmen des Feldes „zusätzliche Angaben“ steht es dem Auftraggeber frei, weitere Informationen, die für das Verfahren oder die Ausführung der Leistungen relevant sind, zu vermerken.

Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren. Ziffer VI.4 des EU-Standardformulars: Auftraggeber haben in diesem Feld alle Kontaktdaten der jeweils zuständigen Stelle für Rechtsbehelfs- / Nachprüfungsverfahren anzugeben. Nicht zwingend sind Angaben zur zuständigen Stelle für Schlichtungsverfahren. Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen müssen sich aus der Bekanntmachung ergeben. Auch diejenige Stelle, welche Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt, wie eine Auftragsberatungsstelle, ist mit ihren jeweiligen Kontaktdaten zu benennen. Möglich ist es aber auch, hier erneut die Vergabekammer anzugeben. Eine Liste der Auftragsberatungsstellen, insbesondere ihrer Kontaktdaten und Ansprechpartner, ist im Internet verfügbar (vgl. 1.5. Rechtsschutz).

2.3.3Vergabekanntmachung 2.3.3Vergabekanntmachung

Öffentliche Auftraggeber trifft die Pflicht, durch eine Vergabebekanntmachung über vergebene Aufträge und deren Ergebnisse zu informieren, dies schafft Transparenz und dient der Marktbeobachtung.

30 Tage nach der Zuschlagserteilung bzw. nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung müssen die Ergebnisse des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union im jeweils passenden Standardformular übermittelt werden.

Vergabebekanntmachung
Vergabebekanntmachung

Dabei gilt, dass folgende, den vergaberechtlichen Grundprinzipien zuwiderlaufende, einzelne Angaben in die Vergabebekanntmachung nicht aufzunehmen sind:

  • solche, deren Veröffentlichung den Gesetzesvollzug behindern würden,
  • solche, deren Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würden,
  • solche, deren Veröffentlichung die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würden,
  • solche, deren Veröffentlichung den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würden,

Von der Vergabebekanntmachung sind nur die abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen, aber nicht die zugrunde liegenden Einzelaufträge umfasst. Bei dynamischen Beschaffungssystemen gilt, dass die Vergabebekanntmachung eine vierteljährliche Zusammenstellung der Einzelaufträge enthalten muss, welche spätestens 30 Tage nach Quartalsende zu übermitteln ist.

Zeitpunkt der Veröffentlichung

Wurde ein Auftrag vergeben und das Vergabeverfahren dadurch abgeschlossen, ist dies durch Bekanntmachung anzuzeigen. Die Vergabebekanntmachung muss unabhängig von der gewählten Verfahrensart erfolgen, weshalb auch Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung eine Vergabebekanntmachung erfordern.

Formular

Abhängig von der zu vergebenden Leistung ist das jeweilige Formular zu wählen.

Besonderheiten Formular VgV

Für die Vergabebekanntmachung ist das Muster gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 zu verwenden.

Besonderheiten Formular SektVO

Für die Vergabebekanntmachung ist das Muster gemäß Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 zu verwenden.

Besonderheiten Formular VOB/A (EU)

Die Erteilung eines Bauauftrages ist anhand der von der Europäischen Kommission festgelegten Standardformulare bekannt zu machen, die Bekanntmachung hat die Informationen nach Anhang V Teil D der Richtlinie 2014/24/EU zu enthalten.

Angaben zum öffentlichen Auftraggeber. Abschnitt I des EU-Standardformulars für die Vergabe von Liefer-und Dienstleistungen: Das Formular muss zunächst hinsichtlich der geforderten Angaben zum Auftraggeber ausgefüllt werden (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung).

Auftragsgegenstand. Abschnitt II des EU-Standardformulars: Es sind Angaben zum Auftragsgegenstand zu machen (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung).

Wert der Beschaffung (Ziffer II.1.7 des EU-Standardformulars): Der Gesamtwert der Beschaffung muss dargelegt werden. Alternativ kann der Auftraggeber auch das niedrigste und das höchste Angebot, das berücksichtigt wurde, aufführen. Bei Rahmenvereinbarungen kommt es auf den maximalen Gesamtwert über die Gesamtlaufzeit an, bei dynamischen Beschaffungssystemen auf den Wert des Auftrags / der Aufträge, der / die nicht in bisherigen Bekanntmachungen über die Auftragsvergabe angegeben war / waren. Sofern erforderlich, ist bei Aufträgen innerhalb von Rahmenvereinbarungen, der Wert des Auftrags / der Aufträge, der / die nicht in bisherigen Bekanntmachungen über die Auftragsvergabe angegeben waren, zu nennen.

Verfahren. Abschnitt IV des EU-Standardformulars: Unter dem Abschnitt „Verfahren“ ist das Verfahren unter Angabe der einschlägigen Verfahrensart, Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem, zur elektronischen Auktion und zum Beschaffungsübereinkommen zu beschreiben (Ziffer IV.1 des EU-Standardformulars) (vgl. 2.1. Verfahren / Methoden).

Zu beachten ist, dass im Falle einer Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb zudem der Anhang D1 – Allgemeine Aufträge ausgefüllt werden muss. Dabei wird eine genaue Begründung verlangt, warum ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb durchgeführt wird. Unter der Ziffer 2 „Sonstige Begründung (…)“ kann ausgewählt werden, dass der Auftrag nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, vgl. Richtlinie 2014/24/EU. Insbesondere wird hier vom Auftraggeber gefordert, dass leicht verständlich auf Grundlage der Tatsachen und ggf. rechtlichen Schlussfolgerungen im Einklang mit der Richtlinie dargestellt wird, warum die Vergabe des Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtmäßig ist.

Weiterhin bedarf es sogenannter Verwaltungsangaben (Ziffer IV.2 des EU-Standardformulars), das heißt zum einen ist die Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt einer früheren Bekanntmachung zu diesem Verfahren anzuführen und zum anderen, ob die Bekanntmachung die Beendigung eines dynamischen Beschaffungssystems beinhaltet, das im Rahmen der Auftragsbekanntmachung veröffentlicht wurde. Auch bedarf es ggf. Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation. Ging dem Verfahren eine Vorinformation  voraus und sollte keine weitere Auftragsvergabe während des von der Vorinformation abgedeckten 12-monatigen Zeitraums vorgenommen werden, ist in der Vergabebekanntmachung ein entsprechender Hinweis vorzunehmen. Damit wird die Planungssicherheit der interessierten Unternehmen erhöht (vgl. 2.3.1. Vorinformation).

Auftragsvergabe allgemein. Abschnitt V „Auftragsvergabe“: Hier muss der Auftraggeber die jeweilige Auftragsnummer und die Losnummer sowie die Bezeichnung des Auftrags eintragen. Anzukreuzen ist, ob ein Auftrag bzw. ein Los vergeben wurde.

Informationen über Nichtvergabe. Ziffer V.1 des EU-Standardformulars: Sofern der Auftrag bzw. das Los nicht vergeben wurde, ist dies darzulegen. Dabei muss der öffentliche Auftraggeber auswählen, ob keine Angebote oder Teilnahmeanträge eingegangen sind, alle abgelehnt wurden oder die Nichtvergabe aus sonstigen Gründen (Einstellung des Verfahrens), unter Angabe der jeweiligen Referenznummer der Bekanntmachung, erfolgte.

Angabe zu den Angeboten. Ziffer V.2.2 des EU-Standardformulars: Wurde der Auftrag vergeben, ist aufzuführen, wie viele Angebote eingegangen sind, die Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen (= KMU), die Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sowie die Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote. Zu bejahen oder verneinen ist zudem, ob der Auftrag an einen Zusammenschluss von Wirtschaftsteilnehmern (z.B. eine Bietergemeinschaft) vergeben wurde.

Angaben zum Zuschlagsbieter. Ziffer V.2.3 des EU-Standardformulars: Gefordert werden Angaben zum Zuschlagsbieter, wie Name, Anschrift, NUTS-Code, E-Mail und Internetadresse sowie ob der Auftragnehmer ein kleines oder mittleres Unternehmen (= KMU) ist (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung).

Angaben zum Wert des Auftrags / Loses. Ziffer V.2.4 des EU-Standardformulars: Der Auftraggeber muss Angaben dazu machen, welcher Gesamtwert ursprünglich veranschlagt wurde und wie hoch der Gesamtauftragswert nunmehr ist. Alternativ kann auch der Wert des niedrigsten bzw. des höchsten berücksichtigten Angebots aufgeführt werden. Zur Vergabe von Rahmenvereinbarungen, dynamischen Beschaffungssystemen und Aufträgen innerhalb von Rahmenvereinbarungen sind die im Formular dargelegten Grundsätze für die Berechnung des Werts zu beachten.

Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen. Ziffer V.2.5 des EU-Standardformulars: Können Unteraufträge vergeben werden, so ist dies entsprechend anzukreuzen und anschließend der Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll, aufzuführen. Eine kurze Beschreibung des Anteils des an den oder die Unterauftragnehmer vergebenen Auftrags muss zudem erfolgen.

Weitere Angaben. Abschnitt VI des EU-Standardformulars: Unter dem Punkt „Weitere Angaben“ kann angegeben werden, ob es sich um einen wiederkehrenden Auftrag handelt und im Falle, dass dies zutrifft, zu welchem voraussichtlichen Zeitpunkt weitere Bekanntmachungen vorgenommen werden. Optional können zusätzliche Angaben gemacht werden (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung).

Besonderheiten SektVO

Es ist in der SektVO geregelt, dass bei vergebenen Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung (F&E-Dienstleistungen) die Angaben zur Art und Menge der Dienstleistungen begrenzt werden können.

2.3.4Bekanntmachung von Auftragsänderungen 2.3.4Bekanntmachung von Auftragsänderungen

Wesentliche Auftragsänderungen, die ausnahmsweise ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens vorgenommen werden dürfen, müssen bekannt gemacht werden.

Bekanntmachung von Auftragsänderungen
Bekanntmachung von Auftragsänderungen

Dabei handelt es sich im Wesentlichen einerseits um zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen, bei denen ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden wäre oder andererseits um Änderungen von Umständen, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte (vgl. 3.1. Auftragsausführung; 3.2. Auftragsänderung).

Formular

Die Veröffentlichung erfolgt unter Verwendung des Musters gemäß Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986.

Festlegung der richtigen Richtlinie: Dabei ist zunächst auszuwählen, welche Richtlinie hier Anwendung findet. Die Richtlinie 2014/23/EU gilt für Konzessionsvergaben, die Richtlinie 2014/24/EU für Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen nach der VgV und die Richtlinie 2014/25/EU für Vergaben im Sektorenbereich.

Hinweise zur ursprünglichen Bekanntmachung. Abschnitt I-V des EU-Standardformulars: Entsprechend der Formularstruktur ist zunächst auf die ursprüngliche Bekanntmachung einzugehen. Die dort getätigten Informationen sind nun erneut einzusetzen.

Öffentlicher Auftraggeber (Ziffer I.1 des EU-Standardformulars): Hier sind Name und Adresse des öffentlichen Auftraggebers zu hinterlassen (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung).

Gegenstand (Abschnitt II des EU-Standardformulars): Im zweiten Abschnitt werden Angaben zum Gegenstand verlangt – der Umfang der Beschaffung muss angegeben, sowie eine Beschreibung vorgenommen werden (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung).

Verfahren (Abschnitt IV des EU-Standardformulars): Anzugeben ist unter dem Abschnitt „Verfahren“ nur die Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt.

Auftragsvergabe (Abschnitt V des EU-Standardformulars): Im Abschnitt „Auftragsvergabe“ sind Auftragsnummer, Losnummer und die Bezeichnung des Auftrags vorzunehmen. Weiterhin bedarf es Angaben zum Tag des Abschlusses des Vertrags, Angaben zu den Angeboten, Name und Anschrift des Auftragnehmers und Angaben zum Auftrags- bzw. Loswert.

Weitere Angaben (Rechtsbehelfe / Tag der Absendung). Abschnitt VI des EU-Standardformulars: Es steht auch hier den Auftraggebern frei, zusätzliche Angaben zu machen. Zwingend erforderlich sind wiederum die Angaben unter dem Punkt „Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren“. Auch der Tag der Absendung dieser Bekanntmachung ist anzugeben (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung).

Beschreibung der Änderung des Vertrages. Beschreibung der Beschaffung nach Änderung (Ziffer VII.1 des EU-Standardformulars): Hier werden die Leistungen nach der Änderung beschrieben. Es bedarf der Angabe der:

  • der CPV-Codes (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung),
  • des Erfüllungsortes (NUTS-Code) (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung),
  • einer Beschreibung der Beschaffung hinsichtlich Art und Umfang,
  • der Laufzeit des Vertrages, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems in Monaten oder Tagen (alternativ können auch die genauen Daten zum Beginn oder Ende angegeben werden),
  • Angaben zum Gesamtwert des Auftrags oder des Loses sowie der zugrundeliegenden Währung (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung) und
  • Name und Anschrift des Auftragnehmers.

Beschreibung der Änderung (Ziffer VII.2.1 des EU-Standardformulars): Die Änderung ist zunächst zu beschreiben, wobei Art und Umfang der jeweiligen Änderung bestimmt werden und mögliche frühere Vertragsänderungen auch aufgenommen werden müssen. Nur so kann Transparenz gewährleistet werden.

Gründe für die Änderung (Ziffer VII.2.2 des EU-Standardformulars): Der Auftraggeber stellt den Änderungsgrund dar, wobei es zwei Möglichkeiten gibt (vgl. 3.2. Auftragsänderung):

  • Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer – es sind die wirtschaftlichen oder technischen Gründe und die Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird, zu beschreiben und
  • Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte – es sind die Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und die unvorhersehbare Art dieser Umstände zu beschreiben.

Preiserhöhung (Ziffer VII.2.3 des EU-Standardformulars): Der aktualisierte Gesamtauftragswert vor den Änderungen ist aufzuführen, zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang mögliche frühere Vertragsänderungen und Preisanpassungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine erneute Ausschreibung notwendig wird, wenn eine Preiserhöhung von mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragswerts erfolgt, § 132 Abs. 2 Nr. 4 c GWB. Weiterhin ist der Gesamtauftragswert nach den Änderungen anzugeben.

2.3.5Qualifizierungssysteme (SektVO) 2.3.5Qualifizierungssysteme (SektVO)

Sektorenauftraggeber können unabhängig von einem konkreten Vergabeverfahren zur Eignungsfeststellung ein Qualifizierungssystem  für Unternehmen einrichten und betreiben.

In der VgV oder VOB/A (EU) hingegen ist dieses nicht vorgesehen. Das Qualifizierungssystem erfüllt zum einen den Zweck einer vorgezogenen Eignungsprüfung. Zum anderen soll es vergebene Aufträge bekannt machen. Der Einsatz von Qualifizierungssystemen ist bei allen Verfahrensarten, außer beim offenen Verfahren, möglich. Es wird hinsichtlich der Veröffentlichung zwischen drei Fallgruppen unterschieden (vgl. 2.4.7. Präqualifizierungssysteme):

  • Bekanntmachung eines Qualifizierungssystems,
  • Änderung der Gültigkeitsdauer des Systems und
  • Beendigung des Systems

Veröffentlichung Qualifizierungssystem

Formular: Die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems ist nach dem Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 zu erstellen.

Wenn der Sektorenauftraggeber in dem Formular das Feld „Die Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb“ auswählt, müssen interessierte Wirtschaftsteilnehmer beim Auftraggeber einen Antrag auf Anerkennung ihrer Qualifikation gemäß dem Qualifizierungssystem stellen. Im Folgenden wird der Auftrag bzw. werden die Aufträge ohne die Veröffentlichung eines weiteren Aufrufs zum Wettbewerb vergeben.

Auftraggeberdaten (Ziffer I.1 des EU-Standardformulars): Im ersten Abschnitt sind unter anderem Angaben zum Sektorenauftraggeber zu machen, wie Name und Adresse einschließlich NUTS-Code  und der Angabe einer Internet-Adresse (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung).

Auftragsgegenstand (Abschnitt II des EU-Standardformulars): Im zweiten Abschnitt werden Angaben zum Auftragsgegenstand – sofern dies zu dem Zeitpunkt bereits möglich ist – verlangt (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung). Eine Besonderheit ist im Rahmen dieses Bekanntmachungsmusters, dass auf die Gültigkeitsdauer des Systems einzugehen ist, und zwar durch Angabe des Tages, an dem es beginnt und wieder endet. Alternativ kann aber auch ausgewählt werden, dass es von unbestimmter Dauer ist. Auch eine Verlängerung des Qualifizierungssystems ist entsprechend zu kennzeichnen. Die Voraussetzungen für die Überprüfung der Einhaltung von Auflagen sind ebenso zu benennen.

Teilnahmebedingungen und Bedingungen für den Auftrag (Anforderungsprofil) (Ziffer III des EU-Standardformulars): Das Feld „Teilnahmebedingungen“ setzt Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen voraus, falls es sich um einen solchen überhaupt handelt. Dies sind Aufträge mit dem Ziel der sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen bzw. Aufträge, deren Ausführung auf Programme für geschützte Beschäftigungsverhältnisse beschränkt ist. Weiterhin wird eine Zusammenfassung der wichtigsten Bedingungen und Methoden für die Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen der Qualifizierung verlangt. Die Bedingungen für den Auftrag gliedern sich in Angaben zu einem besonderen Berufsstand, zu den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags und zu dem für die Auftragsausführung verantwortlichen Personal.

Verfahren (Abschnitt IV des EU-Standardformulars): Es ist anzugeben, ob eine elektronische Auktion (vgl. 2.1.8. Dynamische und elektronische Methoden) durchgeführt wird sowie ob es bereits eine frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren gab und in welcher Sprache Angebote und Teilnahmeanträge eingereicht werden können.

Weitere Angaben (Abschnitt VI des EU-Standardformulars): Es können entsprechende weitere Angaben gemacht werden.

Rechtsbehelfs- / Nachprüfungsverfahren (Ziffer VI.4 des EU-Standardformulars): Das Formular sieht Angaben zum Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren vor (vgl. 1.5. Rechtschutz; 2.3.2. Auftragsbekanntmachung) .

Änderungen

Zu beachten ist Folgendes: Bloße Änderungen der Gültigkeitsdauer (welche somit das System als solches nicht verändern), sind in dem Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster zu fertigen (vgl. 2.3.8. Berichtigungen).

Beendigungen

Wird das System beendet, muss das Muster gemäß Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 ausgewählt werden, um dies bekannt zu machen (vgl. 2.3.3. Vergabebekanntmachung).

2.3.6Veröffentlichung von Bekanntmachungen 2.3.6Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Es sind bestimmte Grundsätze vorhanden, die bei allen Bekanntmachungen und ihrer Übermittlung bzw. anschließenden Veröffentlichung zu beachten sind. Weiterhin ist erst eine EU-weite Veröffentlichung vorzunehmen und dann im Anschluss eine individuelle nationale Bekanntmachung.

Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen

Alle Arten von Bekanntmachungen (d.h. Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen) werden automatisch durch einen elektronischen Vorgang bzw. durch die Verwendung elektronischer Mittel, nachdem das jeweilige Standardformular ausgefüllt wurde, mithilfe der Verwendung von elektronischen Mitteln  dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt (vgl. 1.2. Dokumentation / Vergabevermerk).

Die Bekanntmachungen werden dann durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht und so allen interessierten Unternehmen zugänglich gemacht.

Besonderheiten SektVO

Im Rahmen der Versorgungssektoren umfasst der Begriff der Bekanntmachungen Auftragsbekanntmachungen, regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen nach § 36 Abs. 4 SektVO, Bekanntmachungen über das Bestehen von Qualifizierungssystemen und Vergabebekanntmachungen. Sektorenauftraggeber können hier nicht nur Bekanntmachungen über Liefer- oder Dienstleistungen, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermitteln, sondern auch welche, die Bauleistungen betreffen.

Besonderheiten VOB/A (EU)

In der VOB/A (EU) ist zudem geregelt, dass die Bekanntmachung unentgeltlich fünf Kalendertage nach ihrer Übermittlung in der Originalsprache veröffentlicht wird. Der Wortlaut der Originalsprache ist verbindlich, eine Veröffentlichung der Zusammenfassung der wichtigsten Angaben erfolgt in den übrigen Amtssprachen der Europäischen Union.

Nachweisführung

Als Nachweis dient die Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Informationen, die der Auftraggeber vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält. Der Auftraggeber muss dadurch den Tag der Absendung nachweisen können.

Die Bekanntmachung erscheint auf dem Portal und kann von den interessierten Wirtschaftsteilnehmern eingesehen werden und anschließend im Rahmen zum Zwecke der Bewerbung verwendet werden.

Zusätzliche Veröffentlichung

Auch im Inland kann auf Bundes-, Landes- oder Portalebene veröffentlicht werden, insbesondere auf www.bund.de, den landesspezifischen Portalen, durch den öffentlichen Auftraggeber selbst als auch durch private Medien. Die Wahl des geeigneten Publikationsmittels steht dabei im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, wobei er nach Möglichkeit einen großen und unbeschränkten Kreis von Unternehmen informieren sollte und das Diskriminierungsverbot beachten muss.

Hierbei sind zeitliche Vorgaben zu beachten. Für den Zeitpunkt der inländischen Veröffentlichung kommt es in erster Linie auf die tatsächliche Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union an. Denn erst wenn diese erfolgte, darf auch die nationale Bekanntmachung erfolgen. Erfolgte sie nicht, sind aber 48 Stunden nach der Bestätigung über den Eingang der Bekanntmachung durch das Amt für Veröffentlichungen vergangen, ist es ebenso möglich, im Inland zu veröffentlichen.

Die nationale Bekanntmachung darf nur Angaben enthalten, die konform sind mit den Angaben der europaweiten Bekanntmachung, so dass im Verhältnis zu dieser Identität gewahrt werden muss. Es können aber auch Angaben umfasst sein, die zuvor im Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Bekanntmachung muss angeben, wann sie an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt wurde bzw. den Tag, an dem die Veröffentlichung im Beschafferprofil erfolgt ist.

2.3.7Beschafferprofile 2.3.7Beschafferprofile

Auftraggeber können im Internet ein Beschafferprofil einrichten, welches die Funktion eines alternativen Veröffentlichungsmediums innehat und so auf sich bzw. die Beschaffungstätigkeiten  aufmerksam machen.

Es handelt sich um ein direkt auf den Auftraggeber zugeschnittenes Portal zum Zwecke der Veröffentlichung von Angaben über

  • geplante Vergabeverfahren (= Vorinformation) (vgl. 2.3.1. Vorinformation),
  • laufende Vergabeverfahren, und
  • vergebene bzw. eingestellte Aufträge oder aufgehobene Vergabeverfahren.

Auch alle sonstigen Informationen, die für die Auftragsvergabe eine Rolle spielen, wie etwa Kontaktdaten, sind hierüber bekannt zu machen. Regelmäßige Aktualisierungen erweisen sich somit als sinnvoll, um den Wirtschaftsteilnehmern die Informationen über die Beschaffungsaktivitäten des Auftraggebers auf bestmöglichem Wege zur Verfügung zu stellen.

Formular

Der Auftraggeber kann auch eine Vorinformation im Beschafferprofil veröffentlichen. Dann hat er dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union die Mitteilung darüber nach dem Muster gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 zu übermitteln (vgl. 2.3.1. Vorinformation).

Angaben zur Vorinformation. EU-Standardformular: Als erstes hat der Auftraggeber auszuwählen, auf welche Vorinformation sich die Bekanntmachung des Beschafferprofils bezieht (vgl. 2.3.1. Vorinformation).

Angaben zum öffentlichen Auftraggeber. Abschnitt I des EU-Standardformulars: Im ersten Abschnitt sind Angaben zum öffentlichen Auftraggeber zu machen (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung).

Angaben zum Gegenstand. Abschnitt II des EU-Standardformulars: Weiterhin bedarf es Angaben zum Beschaffungsgegenstand, wobei hier im Vergleich zur Auftragsbekanntmachung nur verkürzt Auskunft gegeben werden muss (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung).

Weitere Angaben. Abschnitt VI des EU-Standardformulars: Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, weitere für das Verfahren oder die Ausführung der Leistung relevante Informationen anzugeben. Der Tag der Absendung der Bekanntmachung ist zwingend einzutragen.

2.3.8Berichtigungen 2.3.8Berichtigungen

Auftraggeber haben die Möglichkeit, Änderungen einer bereits geschalteten Bekanntmachung bzw. zusätzliche Angaben bekannt zu machen.

Formular

Alle Auftraggeber verwenden das Formular gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986. Dabei ist die Richtlinie auszuwählen, auf dessen Grundlage vergeben werden soll.

In dem Formular wird zu Beginn darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass die berichtigten oder zusätzlichen Angaben zu einer wesentlichen Änderungen der Wettbewerbsbedingungen führen, die Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Fristen oder die Einleitung eines neuen Verfahrens erforderlich ist

Ursprüngliche Bekanntmachung. Angaben zum Auftraggeber (Abschnitt I / Ziffer I.1 des EU-Standardformulars): Es sind Angaben zum Auftraggeber zu machen (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung).

Auftragsgegenstand (Abschnitt II / Ziffer II.1 des EU-Standardformulars): Es bedarf Angaben zum Auftragsgegenstand, jedoch im Vergleich zur Auftragsbekanntmachung nur in verkürzter Weise. So muss der Auftrag bezeichnet werden, der CPV Code und die Art des Auftrags genannt werden und eine kurze Beschreibung erfolgen, ansonsten wird auf die Angaben in der ursprünglichen Bekanntmachung verwiesen (vgl. 2.3.2. Auftragsbekanntmachung).

Weitere Angaben (Tag der Absendung / Daten der ursprünglichen Bekanntmachung). Abschnitt VI des EU-Standardformulars: Der Tag der Absendung dieser Bekanntmachung muss angegeben werden. Weiterhin bedarf es der Eckdaten der ursprünglichen Bekanntmachung. Das heißt, es ist darzulegen, über welche Plattform die ursprüngliche Bekanntmachung übermittelt wurde, zudem ist die Referenznummer, die Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt und der Tag der Absendung der ursprünglichen Bekanntmachung anzugeben.

Änderungen. Abschnitt VII des EU-Standardformulars: Im Abschnitt „Änderungen“ müssen die Änderungen vom Auftraggeber dargelegt werden. Das bedeutet, dass zunächst die Gründe für die Änderung auszuwählen sind. Weiterhin muss der in der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigende Text bzw. den Abschnitt und die Nummer des Absatzes angegeben werden. Es erfolgt eine tabellarische Gegenüberstellung des ursprünglichen und des neuen Textes. Zudem steht es dem Auftraggeber frei, weitere zusätzliche Angaben zu machen.

Folgeänderungen (Fristen). Unter Umständen kommt es durch die Berichtigung zu Folgeänderungen. Wird die ursprüngliche Bekanntmachung wesentlich durch die zu berichtigenden oder zusätzlichen Informationen geändert, ist eine Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Fristen nötig. Dies ist vor allem im Rahmen von Informationen, die den Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsatz betreffen, relevant.