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Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe ist vergaberechtlich unzulässig, wenn aufgestellte Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass Bieter nicht mehr ausreichend informiert werden, wie das wirtschaftlichste Angebot ermittelt wird. (Anm. GRÜNHAGEN)

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.06.2016 - 11 Verg 4/16
2.5 Form, Prüfung, Wertung