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Fördermittel müssen zurückgezahlt werden, wenn unzulässigerweise vom Grundsatz des Vorrangs des offenen Verfahrens abgewichen wird. (Anm. GRÜNHAGEN)

VG Münster, Urteil vom 07.09.2016 - 9 K 3118/12
1.6 Zuwendungsempfänger