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Zusammenfassung verschiedener Planungsleistungen bei Schwellenwertbestimmung notwendig, da für die „Gleichartigkeit“ auch auf wirtschaftliche und technische Funktion der Planungsleistungen abzustellen ist. (Anm. GRÜNHAGEN)

OLG München, Beschluss vom 13.03.2017 - Verg 15/16
1.1 Anwendung des Vergaberechts