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Bietern ist Gelegenheit zu geben, auf geänderten Beschaffungsbedarf des öffentlichen Auftraggebers zu reagieren, nach Angebotsöffnung ggf. auch durch Korrektur des Angebots (Anm. GRÜNHAGEN Fachanwaltskanzlei für Vergaberecht)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2017 - Verg 43/16 vorhergehend: VK Bund, Beschluss vom 29.09.2016 - VK 2-93/16
2.1 Verfahren / Methoden