zurück Produktangaben in Angeboten sind wörtlich zu nehmen, es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, dass der Bieter stets das vom Ausschreibenden Nachgefragte anbieten will. (Anm. GRÜNHAGEN) OLG Schleswig, Beschluss vom 11.05.2016 - 54 Verg 3/16 Weiterlesen 10.01.2017 2.5 Form, Prüfung, Wertung