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Produktangaben in Angeboten sind wörtlich zu nehmen, es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, dass der Bieter stets das vom Ausschreibenden Nachgefragte anbieten will. (Anm. GRÜNHAGEN)

OLG Schleswig, Beschluss vom 11.05.2016 - 54 Verg 3/16
2.5 Form, Prüfung, Wertung