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Bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten (Aufgreifschwelle 20 % oder ggf. darunter) können Wettbewerber (z.B. zweitplatzierter Bieter) verlangen, dass der Auftraggeber eine genaue Prüfung der Preisbildung vornimmt. (Anm. GRÜNHAGEN)

BGH, Beschluss vom 31.01.2017 - X ZB 10/16
2.5 Form, Prüfung, Wertung